Einspeisungsvergütungshöhe
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Wie hoch ist die Einspeisevergütung?

Eine Einspeisevergütung erhalten Sie, wenn Sie nicht genutzten Strom aus Ihrer Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz einspeisen. Wie hoch ist die EEG Einspeisevergütung für die Jahre 2022 und 2023?

Die Höhe der Einspeisevergütung wird im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt. Was das genau für Sie finanziell bedeutet und alle weiteren Fragen rund um das Thema Einspeisevergütung beantworten wir in diesem Artikel.

Das überarbeitete EEG 2023 (Osterpaket) ist seit dem 30. Juli 2022 gültig, einige Änderungen gelten jetzt schon, andere sind seit Januar 2023 in Kraft.

Zahlreiche Vereinfachungen im EEG

Besonders interessant sind die Veränderungen im EEG für Besitzer von Photovoltaikanlagen, denn es gibt hier für sie zahlreiche Vereinfachungen. So wurde beispielsweise die EEG-Umlage vollständig für alle Stromverbraucher gestrichen. Sie war erhoben worden, um die Kosten für die Förderung regenerativer Energien zu finanzieren. Selbst Besitzer von PV-Anlagen müssen bislang für die Nutzung des selbst produzierten Stroms eine EEG-Umlage bezahlen.

Bei vielen PV-Anlagen kann deshalb zum Jahresbeginn 2023 der Erzeugungszähler wegfallen, dieser erfasst die EEG-umlagepflichtige Strommenge. Dadurch vereinfacht sich die Abrechnung beim Stromverkauf deutlich.

Einspeise-Begrenzung aufgehoben

Zusätzlich ist seit dem Jahr 2023 die Begrenzung aufgehoben worden, dass nur höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen. Das gilt für alle Photovoltaikanlagen bis 7 kWp.

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Höhere Einspeisevergütungen

Außerdem wurde die Einspeisevergütung erhöht, das gilt aber nur für PV-Anlagen, die ab August 2022 in Betrieb gegangen sind.

Seit Mitte dieses Jahres gibt es zwei Modelle bei der Abrechnung der EEG Einspeisevergütung, denn seit dem 30. Juli 2022 wird bei der Vergütung zwischen Volleinspeise- und Eigenversorgungsanlagen unterschieden.

Die Folge: Betreiber von Photovoltaikanlagen mit Eigenversorgung erhalten jetzt folgende Einspeisevergütungen: Für Anlagen bis 10 kWp 8,2 Cent pro kWh, für den Anlagenteil über 10 kWp nur noch 7,1 Cent pro kWh.

Wenn Besitzer einer PV-Anlage den Strom komplett ins Netz einspeisen, fällt die Einspeisevergütung höher aus. Dazu müssen sie allerdings die PV-Anlage bereits vor Inbetriebnahme als Volleinspeise-Anlage beim zuständigen Netzbetreiber anmelden. Um von der höheren Einspeisevergütung zu profitieren, muss dies jeweils vor dem 1. Dezember des Vorjahres erneut geschehen.

Bei Volleinspeisung-Anlagen bis 10 kWp erhalten die Betreiber 13,0 Cent pro kWh, für den Anlagenteil über 10 kWp nur noch 10,9 Cent pro kWp.

Die kontinuierliche Verringerung der Einspeisevergütung, Degression genannt, wird bis Anfang 2024 ausgesetzt und soll dann halbjährlich um wahrscheinlich 0,5 Prozent der bislang gültigen Einspeisevergütung absinken.

Die neuen Einspeisevergütungen sind 20 Jahre lang gültig für Anlagen, die seit August 2022 in Betrieb sind. Für die anderen gelten die Sätze, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme galten.

Einspeisevergütung Photovoltaik 2022 & 2023- Entwicklung im Überblick

Inbetriebnahme
im Monat
Anlagentyp Nennleistung
der PV-Anlage (kWp)
Einspeisevergütung
(Cent/kWh)
Januar 2022 Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude (§ 48 Abs. 2 EEG) bis 10 6,83
>10 bis 40 6,63
>40 bis 100 5,19
sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1 EEG) bis 100 4,67
Februar 2022 Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude (§ 48 Abs. 2 EEG) bis 10 6,73
>10 bis 40 6,53
>40 bis 100 5,11
sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1 EEG) bis 100 4,60
März 2022 Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude (§ 48 Abs. 2 EEG) bis 10 6,63
>10 bis 40 6,44
>40 bis 100 5,03
sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1 EEG) bis 100 4,53
April 2022 Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude (§ 48 Abs. 2 EEG) bis 10 6,53
>10 bis 40 6,34
>40 bis 100 4,96
sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1 EEG) bis 100 4,46
Mai 2022 Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude (§ 48 Abs. 2 EEG) bis 10 6,43
>10 bis 40 6,25
>40 bis 100 4,88
sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1 EEG) bis 100 4,40
Juni 2022 Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude (§ 48 Abs. 2 EEG) bis 10 6,34
>10 bis 40 6,15
>40 bis 100 4,81
sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1 EEG) bis 100 4,33
Juli 2022 Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude (§ 48 Abs. 2 EEG) bis 10 6,24
>10 bis 40 6,06
>40 bis 100 4,74
sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1 EEG) bis 100 4,26
Seit August 2022 bei tlw. Eigenversorgung* Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude (§ 48 Abs. 2 EEG) bis 10 8,20
>10 bis 40 7,10
>40 bis 100 5,80
Seit August 2022 bei Volleinspeisung* Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude (§ 48 Abs. 2 EEG) bis 10 13,0
>10 bis 100 10,9

Quelle: Bundesnetzagentur 2022
*Nach Veröffentlichung der EEG Novelle am 28. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt bleibt die PV Einspeisevergütung für Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude ab 30. Juli 2022 konstant.

 

Weitere Informationen zu Einspeisevergütungen und Förderungen finden Sie auf unserer Photovoltaik Förderung Seite.

Fazit

Ziel der Verbesserungen im EEG ist es, mehr Strom aus regenerativen Energien zu gewinnen und so die Folgen der Energiekrise abzumildern. Leider liegt die Höhe der Einspeisevergütung für PV-Anlagen bereits seit einiger Zeit deutlich unter dem aktuellen Strompreis.

Deshalb lohnt es sich, möglichst viel des eigenen Solarstroms selbst zu verbrauchen. Hier erfahren Sie, wie Sie das erreichen können.

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